Allgemeine Geschäftsbedingungen, Stand 2005 der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH,
Boschstr. 17, 48703 Stadtlohn, HRB 166010 Amtsgericht Coesfeld
§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag über die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen kommt grundsätzlich nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH auf eine Bestellung des Kunden zustande, es sei denn, die Parteien vereinbaren ein anderes Verfahren. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung kann auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige elektronisch übermittelte Erklärung der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH erfolgen. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
1. Mangels einer anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ergeben sich die Preise aus der Auftragsbestätigung, nachrangig aus dem Angebot der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH Alle Preisangaben verstehen sich in Euro netto ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach der Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH und der Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen. 3. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Wenn keine anders lautende Auftragsbestätigung zu einer Bestellung erfolgt, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto oder 14 Tagen abzgl. 2% Skonto ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 3. Hat die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
4. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist berechtigt, den Kunden jederzeit, nach Ablauf des Fälligkeitstermins, durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins oder Verzug werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 II BGB geschuldet. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Wird dies innerhalb angemessener Frist verweigert, so kann die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH unbeschadet weiterer Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. 6. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 2. Abrufe und Spezifikationen einzelner Lieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist möglich ist. 3. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 4. Handelsübliche Abweichungen der gelieferten Warenmenge von der bestellten Menge sind zulässig. Der Käufer hat die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Teillieferungen sind zulässig. 5. Lieferungen erfolgen ab Werk der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH an die vom Kunden angegebene Lieferadresse auf Rechnung und Gefahr des Kunden. 6. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. 7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.s.w., auch wenn sie bei Lieferanten der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 8. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. 9. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen.
§ 6 Versand
1. Zeusnik Kunststofftechnik GmbH wählt das Transportmittel und den Transportweg. 2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport auszuführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. 3. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Leistungs- und die Vergütungsgefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist berechtigt, dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,9% des Preises für jeden angefangenen Monat insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten. 4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH berechtigt, Ersatz für den dadurch entstehenden Schaden zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 7 Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Muster usw. des Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. 2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. 3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, übernimmt die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH keinerlei Gewährleistung. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. 5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Abnahme hätte feststellen können. Die Ware bzw. Erstmuster gelten als abgenommen bzw. anerkannt, wenn der Kunde nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware bzw. Erstmuster schriftlich Einwendungen erhebt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. 6. Der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ist Gelegenheit zugeben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH zurück zusenden. Ist die Mängelrüge berechtigt, werden die Transportkosten übernommen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach oder nimmt er ohne Zustimmung der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. 7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH nach oder liefert Ersatz. 8. Kommt Zeusnik Kunststofftechnik GmbH diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH den Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach der Lieferung durch die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH an einen anderen Ort verbracht worden ist. Falls der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH zu bezahlen sind. 9. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. 10. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 11. Gewährleistungsansprüche gegen die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
§ 8 Haftungsbeschränkung
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 2. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH haftet vor allem nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. 2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH unentgeltlich. Ware, an der der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ab. Die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Zeusnik Kunststofftechnik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Soweit der Kunde Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist am Sitz der Zeusnik Kunststofftechnik GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.